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   VG Stuttgart, 12.05.2020 - 18 K 10575/18   

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VG Stuttgart, 12.05.2020 - 18 K 10575/18 (https://dejure.org/2020,26472)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 12.05.2020 - 18 K 10575/18 (https://dejure.org/2020,26472)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 12. Mai 2020 - 18 K 10575/18 (https://dejure.org/2020,26472)
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (29)

  • VGH Baden-Württemberg, 16.04.2018 - 6 S 2250/17

    Nebeneinander von Bestandsspielhallen mit und ohne Härtefallbefreiung -

    Auszug aus VG Stuttgart, 12.05.2020 - 18 K 10575/18
    Zwar wurde der von deren Betreiberin gestellte Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 41 Abs. 1 LGlüG mit Bescheid des Landratsamts L. vom 24.07.2017 abgelehnt, sodass die Spielhalle "S." derzeit nicht formell legal betrieben wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.04.2018 - 6 S 2250/17 -, juris Rn. 10; VG Freiburg, Urt. v. 15.09.2017, a.a.O. Rn. 11).

    In derartigen Konkurrenzsituationen bedarf es vorbehaltlich des vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gebilligten Vorrangs der Erlaubniserteilung unter Härtefallbefreiung (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.04.2018, a.a.O. Rn. 8 f.) einer Auswahlentscheidung zwischen den Spielhallen (vgl. StGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.06.2014, a.a.O. Rn. 256; OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 26.09.2019 - 4 B 256/18 -, juris Rn. 21 m.w.N.).

    Das Abstandsgebot in § 42 Abs. 1 LGlüG ist auch verfassungsgemäß (vgl. StGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.06.2014, a.a.O. Rn. 351 und 355; BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017, a.a.O. Rn. 96; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.04.2017 - 6 S 1765/15 -, juris Rn. 30, und Beschl. v. 16.04.2018, a.a.O. Rn. 6 f.).

    Dass im Rahmen einer Befreiung aufgrund unbilliger Härte die Ziele des § 1 des Glückspielstaatsvertrags (GlüStV) zu berücksichtigen sind, zeigt den Ausnahmecharakter der Vorschrift (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.04.2018, a.a.O. Rn. 9).

    Da auch die Betreiberin der Spielhalle "S." eine glücksspielrechtliche Erlaubnis für deren Betrieb begehrt und die Spielhalle "S." zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht von der Einhaltung der Anforderung des Abstandsgebots in § 42 Abs. 1 LGlüG befreit ist, besteht zwischen der Spielhalle des Klägers und der Spielhalle "S." eine Konkurrenzsituation, zu deren Auflösung es - vorbehaltlich einer Härtefallbefreiung nach § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG für die Spielhalle "S." - einer Auswahlentscheidung bedarf (vgl. StGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.06.2014, a.a.O. Rn. 256, 357; OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 26.09.2019, a.a.O. Rn. 21 f.; OVG Saarl., Beschl. v. 13.12.2018 - 1 B 311/18 -, juris Rn. 13; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.04.2018, a.a.O. Rn. 10).

    Zum anderen besteht aufgrund des vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gebilligten Vorrangs der Erlaubniserteilung unter Härtefallbefreiung vor einer Auswahlentscheidung (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.04.2018, a.a.O. Rn. 8 f.) bei zugleich nicht möglicher Drittanfechtung der Härtefallbefreiung für einen Konkurrenzbetrieb (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.06.2018 - 6 S 304/18 -, juris Rn. 8 ff.) ein gesteigertes Bedürfnis von Spielhallenbetreibern, gegen die Versagung einer begehrten glücksspielrechtlichen Erlaubnis unter Ablehnung einer Härtefallbefreiung nach § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.

    Für die relative Gewichtung von Bestandsschutz- und Vertrauensschutzgesichtspunkten gegenüber den Zielen des § 1 GlüStV ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber bereits mit der fünfjährigen Übergangsfrist in § 51 Abs. 4 Satz 1 LGlüG die regelmäßig eintretenden wirtschaftlichen Nachteile bei den Betreibern von Spielhallen erfassen und diesen innerhalb der großzügig bemessenen Übergangsfrist einen schonenden Übergang zu den strengeren Reglungen des Staatsvertrags und die Entwicklung alternativer Geschäftsmodelle ermöglichen wollte, und dass auch eine Härtefallbefreiung nach § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG nur für einen angemessenen Zeitraum, also vorübergehend, und nur unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 GlüStV zugelassen werden kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.04.2018, a.a.O. Rn. 9).

  • OVG Saarland, 13.12.2018 - 1 B 311/18

    Anforderungen an das Auswahlverfahren in Konkurrenzsituationen zwischen

    Auszug aus VG Stuttgart, 12.05.2020 - 18 K 10575/18
    Da auch die Betreiberin der Spielhalle "S." eine glücksspielrechtliche Erlaubnis für deren Betrieb begehrt und die Spielhalle "S." zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht von der Einhaltung der Anforderung des Abstandsgebots in § 42 Abs. 1 LGlüG befreit ist, besteht zwischen der Spielhalle des Klägers und der Spielhalle "S." eine Konkurrenzsituation, zu deren Auflösung es - vorbehaltlich einer Härtefallbefreiung nach § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG für die Spielhalle "S." - einer Auswahlentscheidung bedarf (vgl. StGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.06.2014, a.a.O. Rn. 256, 357; OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 26.09.2019, a.a.O. Rn. 21 f.; OVG Saarl., Beschl. v. 13.12.2018 - 1 B 311/18 -, juris Rn. 13; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.04.2018, a.a.O. Rn. 10).

    Sie müssen daher sachlich von hinreichendem Gewicht und zeitlich hinreichend aktuell sein (vgl. OVG Saarl., Beschl. v. 13.12.2018, a.a.O. Rn. 26 ff.).

    Der Bewertung, in welchem Maße von den konkurrierenden Spielhallen oder Betreibern materielle Anforderungen an die Betriebsführung erfüllt werden, und die Berücksichtigung von etwaigen hinreichend gewichtigen Unterschieden in der Auswahlentscheidung steht nicht entgegen, dass die Erfüllung materieller Anforderungen ohnehin Voraussetzung für die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis ist (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 10.10.2019 - 4 A 1826/19 -, a.a.O. Rn. 48 ff.; OVG Saarl., Beschl. v. 13.12.2018, a.a.O. Rn. 21 ff.).

    Bei der Ausübung des Ermessens sind sämtliche für die Entscheidung maßgeblichen vorgenannten Belange einzubeziehen, zu gewichten und dahin gegeneinander abzuwägen, welche bevorzugt werden und welche zurückzutreten haben (vgl. OVG Saarl., Beschl. v. 13.12.2018, a.a.O. Rn.41 ff.).

    Die Begründung hat die maßgeblichen Ermessenserwägungen zu enthalten und dabei insbesondere erkennen zu lassen, dass alle maßgeblichen Kriterien tatsächlich berücksichtigt wurden (vgl. OVG Saarl., Beschl. v. 13.12.2018, a.a.O. Rn. 48).

  • VGH Baden-Württemberg, 26.11.2019 - 6 S 199/19

    Wegfall des Bestands- Vertrauensschutzes bei Unterbrechung der Legalisierung

    Auszug aus VG Stuttgart, 12.05.2020 - 18 K 10575/18
    Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Betreiber der Spielhalle einen Antrag auf Härtefallbefreiung gestellt hatte und der gegen dessen Ablehnung erhobene Rechtsbehelf nicht offensichtlich aussichtslos war (Fortentwicklung von VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.11.2019 - 6 S 199/19 -, juris).

    a) Der Teilnahme der Spielhalle des Klägers an dem Auswahlverfahren steht nicht entgegen, dass sie entgegen § 42 Abs. 3 LGlüG einen Abstand von weniger als 500 Metern Luftlinie zur K.-Schule einhält und deshalb nach § 41 Abs. 2 Alt. 2 Nr. 2 LGlüG offensichtlich nicht erlaubnisfähig wäre (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.11.2019 - 6 S 199/19 -, juris Leitsatz und Rn. 18).

    Der in der Rechtsprechung teilweise vorgenommenen einschränkenden Auslegung von § 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG dergestalt, dass die Norm nur - zeitlich beschränkt - bei der Erteilung von Erlaubnissen unter Befreiung von der Einhaltung der Anforderungen des § 42 Abs. 1 und 2 LGlüG nach § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG (sog. Härtefallbefreiung) zur Anwendung kommt (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 01.03.2018 - 2 K 12108/17 -, n.v. S. 10 ff.; offengelassen bei VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.11.2019, a.a.O. Rn. 13), vermag sich die Kammer nicht anzuschließen.

    Darin hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass der gesetzlich missbilligte, da ohne die erforderliche Erlaubnis erfolgende Weiterbetrieb einer Spielhalle nach Ablauf der (fingierten) Gültigkeitsdauer einer ursprünglich nach § 33i GewO erteilten Erlaubnis in gleicher Weise eine Zäsur darstelle wie der vom Gesetzgeber in den Blick genommene Betreiberwechsel (vgl. LT-Drs. 15/2431, S. 113; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.11.2019, a.a.O. Rn. 16).

    Gerade wenn dies - wie vorliegend - unter gleichzeitiger behördlicher Duldung des Weiterbetriebs der Spielhalle bis zur Bestandskraft der Erlaubnisversagung geschieht, die Erlaubnisbehörde dem Spielhallenbetreiber also von sich aus die Gelegenheit zu einer gerichtlichen Überprüfung der die Teilnahme an einem Auswahlverfahren sperrenden Härtefallversagung einräumt, unterscheidet sich die Konstellation wesentlich von derjenigen, über die der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 26.11.2019 zu befinden hatte; dort fehlte es nach dem mitgeteilten Sachverhalt (auch) an der behördlichen Duldung des Weiterbetriebs (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.11.2019, a.a.O. Rn. 14).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.10.2019 - 4 A 1826/19

    Stadt Wuppertal muss neu über Anträge auf glücksspielrechtliche Erlaubnisse zum

    Auszug aus VG Stuttgart, 12.05.2020 - 18 K 10575/18
    Hierbei ist etwa maßgeblich, inwieweit prognostisch von einem rechtstreuen Verhalten des Spielhallenbetreibers auszugehen ist, also von der Einhaltung von Vorschriften, die gerade die Erreichung der Ziele des § 1 GlüStV sicherstellen sollen (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 10.10.2019 - 4 A 1826/19 -, juris Rn. 47.).

    Das sind die Jugendschutzanforderungen nach § 4 Abs. 3 GlüStV, das Internetverbot in § 4 Abs. 4 GlüStV, die Werbebeschränkungen nach § 5 GlüStV, die Anforderungen an das Sozialkonzept nach § 6 GlüStV und die Anforderungen an die Aufklärung über Suchtrisiken nach § 7 GlüStV (vgl. zur insoweit identischen Rechtslage in Nordrhein-Westfalen OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 10.10.2019 - 4 A 1826/19 -, a.a.O. Rn. 47).

    Auch in diesen Richtlinien finden sich qualitative Anforderungen an die Betriebsführung (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 10.10.2019 - 4 A 1826/19 -, a.a.O. Rn. 47).

    Der Bewertung, in welchem Maße von den konkurrierenden Spielhallen oder Betreibern materielle Anforderungen an die Betriebsführung erfüllt werden, und die Berücksichtigung von etwaigen hinreichend gewichtigen Unterschieden in der Auswahlentscheidung steht nicht entgegen, dass die Erfüllung materieller Anforderungen ohnehin Voraussetzung für die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis ist (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 10.10.2019 - 4 A 1826/19 -, a.a.O. Rn. 48 ff.; OVG Saarl., Beschl. v. 13.12.2018, a.a.O. Rn. 21 ff.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.09.2019 - 4 B 256/18

    Duldung des Fortbetriebs einer Spielhalle bis zu einer erneuten Bescheidung des

    Auszug aus VG Stuttgart, 12.05.2020 - 18 K 10575/18
    In derartigen Konkurrenzsituationen bedarf es vorbehaltlich des vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gebilligten Vorrangs der Erlaubniserteilung unter Härtefallbefreiung (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.04.2018, a.a.O. Rn. 8 f.) einer Auswahlentscheidung zwischen den Spielhallen (vgl. StGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.06.2014, a.a.O. Rn. 256; OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 26.09.2019 - 4 B 256/18 -, juris Rn. 21 m.w.N.).

    Da auch die Betreiberin der Spielhalle "S." eine glücksspielrechtliche Erlaubnis für deren Betrieb begehrt und die Spielhalle "S." zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht von der Einhaltung der Anforderung des Abstandsgebots in § 42 Abs. 1 LGlüG befreit ist, besteht zwischen der Spielhalle des Klägers und der Spielhalle "S." eine Konkurrenzsituation, zu deren Auflösung es - vorbehaltlich einer Härtefallbefreiung nach § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG für die Spielhalle "S." - einer Auswahlentscheidung bedarf (vgl. StGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.06.2014, a.a.O. Rn. 256, 357; OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 26.09.2019, a.a.O. Rn. 21 f.; OVG Saarl., Beschl. v. 13.12.2018 - 1 B 311/18 -, juris Rn. 13; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.04.2018, a.a.O. Rn. 10).

    Die ohnehin geforderte Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Positionen der Spielhallenbetreiber gebietet auch ohne ausdrückliche gesetzliche Präzisierung, dass die zuständigen Behörden sich eines Verteilmechanismus bedienen, der die bestmögliche Ausschöpfung der bei Beachtung der Mindestabstände verbleibenden Standortkapazität in dem relevanten Gebiet ermöglicht (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 26.09.2019, a.a.O. Rn. 26).

    Bei der Auswahlentscheidung sind die (dauerhaft anzustrebenden) Ziele des § 1 GlüStV gegenüber Bestandsschutz- und Vertrauensschutzinteressen, denen im Rahmen von Härtefallentscheidungen (nur vorübergehend) Rechnung getragen werden kann, jedenfalls nicht nachrangig (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 26.09.2019, a.a.O. Rn. 44 ff.).

  • OVG Niedersachsen, 12.07.2018 - 11 LC 400/17

    Versagung der Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für eine

    Auszug aus VG Stuttgart, 12.05.2020 - 18 K 10575/18
    Dabei gilt der Grundsatz, dass die für die Spielhalle genutzten Räumlichkeiten und die Betriebsmittel, wie Spielgeräte und andere Einrichtungsgegenstände, auch anderweitig nutzbar sind (vgl. Nieders. OVG, Urt. v. 12.07.2018 - 11 LC 400/17 -, juris Rn. 70 m.w.N.; Sächs. OVG, Beschl. v. 08.08.2018 - 3 B 351/17 -, juris Rn. 21).

    Anhaltspunkte dafür, dass eine gerichtliche Auseinandersetzung von vornherein aussichtlos wäre, bestehen nicht (vgl. Nieders. OVG, Urt. v. 12.07.2018, a.a.O. Rn. 82).

    Danach dürfte dem Kläger hier ein Recht auf außerordentliche fristlose Kündigung des Pachtvertrags zustehen, wenn sein Erlaubnisantrag am Abstandsgebot in § 42 Abs. 1 LGlüG scheiterte, da dies in der Lage der Räumlichkeiten der Spielhalle begründet wäre, was unter den Begriff der "konkreten Beschaffenheit der Pachtsache" zu fassen sein dürfte (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 31.01.2019 - 8 B 225/18 -, juris Rn. 49; Nieders. OVG, Urt. v. 12.07.2018, a.a.O. Rn. 82 jeweils m.w.N.).

  • OVG Sachsen, 15.01.2019 - 3 B 369/18

    Umnutzungsbemühungen; Bestimmtheitsgebot; Weiterbetrieb einer Spielhalle; Abstand

    Auszug aus VG Stuttgart, 12.05.2020 - 18 K 10575/18
    Insbesondere können die Spielhallenbetreiber nicht die verlustfreie Abwicklung ihrer zu schließenden Spielhallen verlangen (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 20.03.2020 - 4 B 362/19 -, juris Rn. 42 f.; Sächs. OVG, Beschl. v. 15.01.2019 - 3 B 369/18 -, juris Rn. 23 ff., jeweils m.w.N.).

    Zum einen stellen langfristige Miet- oder Pachtverträge im Spielhallengewerbe die Regel und mithin gerade keinen atypischen Fall dar (vgl. Sächs. OVG, Beschl. v. 15.01.2019, a.a.O. Rn. 31).

    Selbst eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz von Spielhallenbetreibern ist eine vom Gesetzgeber grundsätzlich in Kauf genommene Rechtsfolge (vgl. Sächs. OVG, Beschl. v. 15.01.2019, a.a.O. Rn. 29).

  • VG Freiburg, 15.09.2017 - 3 K 5371/17

    Abstandsgebot für Spielhallen - Härtefall

    Auszug aus VG Stuttgart, 12.05.2020 - 18 K 10575/18
    Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Erlaubnisvorbehalt in § 41 Abs. 1 LGlüG bestehen nicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.07.2015 - 6 S 679/15 -, juris Rn. 9 f.; VG Freiburg, Beschl. v. 15.09.2017 - 3 K 5371/17 -, juris Rn. 6).

    Zwar wurde der von deren Betreiberin gestellte Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 41 Abs. 1 LGlüG mit Bescheid des Landratsamts L. vom 24.07.2017 abgelehnt, sodass die Spielhalle "S." derzeit nicht formell legal betrieben wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.04.2018 - 6 S 2250/17 -, juris Rn. 10; VG Freiburg, Urt. v. 15.09.2017, a.a.O. Rn. 11).

    Auch hierbei handelt es sich um typische Folgen des Gesetzesvollzugs, die überdies keine Härte für den Kläger als Spielhallenbetreiber selbst, sondern allenfalls für Dritte darstellen (vgl. VG Freiburg, Beschl. v. 15.09.2017, a.a.O. Rn. 15).

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

    Auszug aus VG Stuttgart, 12.05.2020 - 18 K 10575/18
    Die in § 51 Abs. 4 Satz 1 LGlüG geregelte fünfjährige Übergangsfrist ist sowohl mit der Landesverfassung als auch mit dem Grundgesetz vereinbar (vgl. StGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.06.2014 - 15/13, 1 VB 15/13 -, juris Rn. 455 f.; BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris Rn. 176 ff.).

    Das Abstandsgebot in § 42 Abs. 1 LGlüG ist auch verfassungsgemäß (vgl. StGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.06.2014, a.a.O. Rn. 351 und 355; BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017, a.a.O. Rn. 96; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.04.2017 - 6 S 1765/15 -, juris Rn. 30, und Beschl. v. 16.04.2018, a.a.O. Rn. 6 f.).

    c) Bei der Neubescheidung des Antrags des Klägers auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis wird der Beklagte im Falle einer erforderlichen Auswahlentscheidung die Auswahlkriterien zugrunde zu legen haben, die sich nach der Klärung durch den Staatsgerichtshof Baden-Württemberg (StGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.06.2014, a.a.O. Rn. 357 f.) und das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017, a.a.O. Rn. 184 ff.) auch in Baden-Württemberg dem Gesetz noch in hinreichendem Maße entnehmen lassen und durch ergänzende Anwendungshinweise des Wirtschaftsministeriums näher konturiert worden sind.

  • BGH, 20.11.2013 - XII ZR 77/12

    Gewerberaummietvertrag: Außerordentliche Kündigung wegen behördlicher Ankündigung

    Auszug aus VG Stuttgart, 12.05.2020 - 18 K 10575/18
    Danach kann ein Mangel im Sinne des § 581 Abs. 2, § 536 Abs. 1 BGB, der einem vertragsgemäßen Gebrauch der Pachtsache entgegensteht, zur fristlosen Kündigung im Sinne des § 543 BGB berechtigen (vgl. BGH, Urt. v. 20.11.2013 - XII ZR 77/12 -, juris Rn. 18).

    Öffentlich-rechtliche Gebrauchshindernisse und Gebrauchsbeschränkungen, die dem vertragsgemäßen Gebrauch eines Pachtobjekts entgegenstehen, können dann einen Sachmangel im Sinne der §§ 536 ff. BGB begründen, wenn sie auf der konkreten Beschaffenheit, dem Zustand oder der Lage der Pachtsache beruhen und nicht in persönlichen oder betrieblichen Umständen des Pächters ihre Ursache haben (vgl. BGH, Urt. v. 20.11.2013, a.a.O. Rn. 20; Urt. v. 13.07.2011 - XII ZR 189/09 -, juris Rn. 8 f.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.03.2020 - 4 B 362/19

    Beschwerde gegen die Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die

  • VGH Baden-Württemberg, 27.11.2019 - 6 S 2384/19

    Härtefall begründenden Umstände nach Maßgabe des GlSpielG BW § 51 Abs 2 S 1, Abs

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2020 - 4 B 977/18

    Geplante Neuregelung begünstigt nur rechtmäßige Mehrfachspielhallen

  • VG Freiburg, 27.02.2018 - 13 K 1448/16

    Rücknahme eines Antrags auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis;

  • VG Bremen, 17.03.2020 - 5 K 2875/18

    Glücksspielrecht - Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle (Zuverlässigkeit,

  • VGH Hessen, 31.01.2019 - 8 B 225/18

    Unbillige Härte bei Verbundspielhallen

  • VGH Baden-Württemberg, 14.06.2018 - 6 S 304/18

    Drittschutz bei Erteilung einer Härtefallbefreiung an einen Spielhallenbetreiber

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.07.2018 - 4 B 179/18

    Vor der Schließung von Bestandsspielhallen, die nach einer Auswahlentscheidung

  • BGH, 13.07.2011 - XII ZR 189/09

    Zum Schadensersatzanspruch des Pächters einer Gaststätte wegen Umsatzeinbußen

  • VGH Baden-Württemberg, 20.05.2015 - 6 S 494/15

    Internetvermittlungsverbot als Unionsrechtsverstoß

  • BVerwG, 28.02.2019 - 5 C 1.18

    Keine Kürzung des Anspruchs von Tagespflegepersonen auf hälftige Erstattung ihrer

  • BGH, 24.10.2007 - XII ZR 24/06

    Kündigung eines Gewerberaummietvertrages wegen Unzulässigkeit der Nutzung

  • OVG Sachsen, 08.08.2018 - 3 B 351/17

    Glücksspielrechtliche Erlaubnis; Verbundverbot; Härtefall; Mietvertrag;

  • BVerfG, 02.12.2014 - 1 BvR 3106/09

    Gegen die Übermittlung von Daten aus Gerichtsakten an eine nicht

  • VGH Baden-Württemberg, 25.04.2017 - 6 S 1765/15

    Abstand zwischen zwei Spielhallen nach GlSpielG BW

  • BVerwG, 22.11.2000 - 11 C 2.00

    Anfechtungsklage gegen Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts; Auflagenvorbehalt

  • VGH Baden-Württemberg, 13.07.2015 - 6 S 679/15

    Untersagung des weiteren Betriebs einer Spielhalle wegen Fehlens einer

  • StGH Baden-Württemberg, 17.06.2014 - 1 VB 15/13

    Spielhallen

  • OVG Niedersachsen, 10.10.2019 - 10 ME 191/19

    Befristung; faktischer Vollzug; isolierte Anfechtbarkeit; isolierte

  • VG Sigmaringen, 20.10.2020 - 3 K 2934/20

    Verfassungsmäßigkeit der Vergabe spielhallenrechtlicher Erlaubnisse;

    Zu den Voraussetzungen an einer Auswahlentscheidung (im Anschluss an VG Stuttgart, Urteil vom 12. Mai 2020 - 18 K 10575/18.

    Daraus folgt, dass wirtschaftliche Einbußen und sonstige Belastungen, die mit der Schließung von Spielhallen verbunden sind, regelmäßig nicht eine Härte begründen können; eine verlustfreie Abwicklung ihrer zu schließenden Spielhallen können die Spielhallenbetreiber nicht verlangen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07. März 2017 - 1 BvR 1314/12, BVerfGE 145, 20-105, juris Rn. 193; OVG Lüneburg, Beschluss vom 04. September 2017 - 11 ME 206/17, juris Rn. 38; VG Stuttgart, Urteil vom 27. Juli 2020 - 4 K 11315/18, juris Rn. 37; Urteil vom 12. Mai 2020 - 18 K 10575/18, juris Rn. 30).

    Es ist auch nicht ersichtlich, dass insbesondere ein entgangener Gewinn vorliegend einen Härtefall begründen könnte, da der Kläger zu diesem Zeitpunkt in Kenntnis der Rechtslage kein diesbezügliches Vertrauen auf einen möglichen Fortbestand der Spielhalle gehabt haben dürfte, und es sich bei dem Gewinn nicht um Investitionen im Sinne von § 51 Abs. 5 LGlüG handelt (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 12. Mai 2020 - 18 K 10575/18, juris Rn. 41).

    Dabei gilt der Grundsatz, dass die für die Spielhalle genutzten Räumlichkeiten und die Betriebsmittel, wie Spielgeräte und andere Einrichtungsgegenstände, auch anderweitig nutzbar sind (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 12. Juli 2018 - 11 LC 400/17, juris Rn. 70 m.w.N.; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 08. August 2018 - 3 B 351/17, juris Rn. 21; VG Stuttgart, Urteil vom 12. Mai 2020 - 18 K 10575/18, juris Rn. 36).

    Bestrebungen des Klägers, eine anderweitige Nutzung der Räumlichkeiten zu ermöglichen, sind trotz des Umstandes, dass die Mieträume nach der ausdrücklichen Formulierung des Mietvertrages nur zum Betrieb einer Spielothek vermietet worden sind, nicht ersichtlich (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 12. Mai 2020 - 18 K 10575/18, juris Rn. 37 ff.).

    Der im Zuge der Rücknahmeentscheidung des Landratesamtes vom 24. Juni 2019 erhobene Widerspruch vom 25. Juli 2019 entfaltet gem. § 80 Abs. 1 VwGO eine aufschiebende Wirkung, sodass eine fehlende Legalisierung gegenwärtig nicht angenommen werden kann (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 12. Mai 2020 - 18 K 10575/18, juris Rn. 54 ff.).

    Denn die Auswahlentscheidung ist eine von dem beklagten Land zu treffende Ermessensentscheidung, bei der dem Beklagten aufgrund der Beschränkung der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nach § 114 VwGO ein selbstständiger Entscheidungsspielraum verbleibt (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. März 2020 - 4 B 362/19, juris Rn. 24; VG Stuttgart, Urteil vom 12. Mai 2020 - 18 K 10575/18, juris Rn. 60).

    Bei der Neubescheidung des Antrags des Klägers auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis wird das Landratsamt im Falle einer erforderlichen Auswahlentscheidung die Auswahlkriterien zugrunde zu legen haben, die sich nach der Klärung durch den Staatsgerichtshof Baden-Württemberg (vgl. Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juni 2014 - 15/13, juris Rn. 357 f.) und das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07. März 2017 - 1 BvR 1314/12, BVerfGE 145, 20-105, juris Rn. 184 ff.) auch in Baden-Württemberg dem Landesglücksspielgesetz noch in hinreichendem Maße entnehmen lassen und durch ergänzende Anwendungshinweise des Wirtschaftsministeriums näher konturiert worden sind (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 12. Mai 2020 - 18 K 10575/18, juris Rn. 62).

    Zudem ergibt sich aus § 51 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 LGlüG und dem Gesamtzusammenhang der Regelung, dass bereits bei der Auswahlentscheidung die mit der Neuregelung verfolgten Ziele des § 1 GlüStV zu beachten sind und bei Bestandsspielhallen überdies der Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis gemäß § 33i GewO zu berücksichtigen ist (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. September 2019 - 4 B 255/18, juris Rn. 26; VG Stuttgart, Urteil vom 12. Mai 2020 - 18 K 10575/18, juris Rn. 63).

    Dabei ist das "Alter" der Spielhalle in Beziehung zur bereits erfolgten Amortisierung getätigter Investitionen zu setzen und dergestalt in die Ermessensentscheidung einzustellen (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 12. Mai 2020 - 18 K 10575/18, juris Rn. 64 f. unter Bezugnahme auf Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juni 2014 - 15/13, juris Rn. 357).

    Auch in diesen Richtlinien finden sich qualitative Anforderungen an die Betriebsführung (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Oktober 2019 - 4 A 1826/19, juris Rn. 47; VG Stuttgart, Urteil vom 12. Mai 2020 - 18 K 10575/18, juris Rn. 66, 68).

    Auch der tatsächliche Abstand der konkurrierenden Spielhallen zu einer bestehenden Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen ist daher als ein Auswahlkriterium berücksichtigungsfähig, wobei allerdings wegen der vom Gesetzgeber in § 42 Abs. 3 LGlüG gezogenen Grenze Einrichtungen, die von einer Spielhalle mehr als 500 Meter entfernt liegen, außer Betracht zu bleiben haben (vgl. auch § 10a Abs. 7 NGlüSpG; VG Stuttgart, Urteil vom 12. Mai 2020 - 18 K 10575/18, juris Rn. 67).

    Sie müssen daher sachlich von hinreichendem Gewicht und zeitlich hinreichend aktuell sein (vgl. Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 13. Dezember 2018 - 1 B 311/18, juris Rn. 26 ff.; VG Stuttgart, Urteil vom 12. Mai 2020 - 18 K 10575/18, juris Rn. 69).

    Entsprechendes gilt für das ebenfalls nur den Zugang zur Auswahlentscheidung betreffende Mindestabstandsgebot zu einer bestehenden Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen nach § 42 Abs. 3 LGlüG, aus dessen Nichtanwendbarkeit gegenüber der vorhandenen Spielhallen im konkreten Einzelfall nicht folgt, dass der tatsächliche Abstand der konkurrierenden Spielhallen zu einer bestehenden Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen bei der Auswahlentscheidung überhaupt keine Rolle mehr spielen dürfte (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 12. Mai 2020 - 18 K 10575/18, juris Rn. 70).

    Die Begründung hat die maßgeblichen Ermessenserwägungen zu enthalten und dabei insbesondere erkennen zu lassen, dass alle maßgeblichen Kriterien tatsächlich berücksichtigt wurden (vgl. Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 13. Dezember 2018 - 1 B 311/18, juris Rn. 41 ff., 48; VG Stuttgart, Urteil vom 12. Mai 2020 - 18 K 10575/18, juris Rn. 71).

    Bei der Auswahlentscheidung sind die (dauerhaft anzustrebenden) Ziele des § 1 GlüStV gegenüber Bestandsschutz- und Vertrauensschutzinteressen, denen im Rahmen von Härtefallentscheidungen (nur vorübergehend) Rechnung getragen werden kann, jedenfalls nicht nachrangig (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. September 2019 - 4 B 255/18, juris Rn. 44 ff.; VG Stuttgart, Urteil vom 12. Mai 2020 - 18 K 10575/18, juris Rn. 72).

  • VG Stuttgart, 22.10.2021 - 18 K 3337/21

    Verlängerung einer Spielhallenerlaubnis; Auswahlentscheidung der Erlaubnisbehörde

    Die von der Erlaubnisbehörde zu treffende Auswahlentscheidung ist eine Ermessensentscheidung (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 12.05.2020 - 18 K 10575/18 -, juris).

    Sie befindet sich in einer Entfernung von rund 250 Metern zum S.-Gymnasium, rund 300 Metern zur S.-Realschule und rund 350 Metern zur S.-Gemeinschaftsschule sowie in einer Entfernung von etwa 300 Metern zum Jugendzentrum V. Sämtliche Einrichtungen sind solche im Sinne des § 42 Abs. 3 LGlüG, da sie zumindest auch dem Aufenthalt von Jugendlichen dienen (vgl. dazu VG Stuttgart, Urt. v. 12.05.2020 - 18 K 10575/18 -, juris Rn. 49).

    Vielmehr sind von der Anwendung des § 42 Abs. 3 LGlüG grundsätzlich sämtliche "Altspielhallen" ausgenommen, für deren Betrieb eine Erlaubnis nach § 33i GewO vor dem 29.11.2012 erteilt wurde (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 12.05.2020, a.a.O. Rn. 51 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.09.2021, a.a.O. Rn. 16 ff.).

    Das Abstandsgebot in § 42 Abs. 1 LGlüG und das Verbundverbot in § 42 Abs. 2 LGlüG sind in Baden-Württemberg - auch bezogen auf Bestandsspielhallen - geltendes Recht und mit höherrangigem Recht vereinbar (vgl. bereits VG Stuttgart, Urt. v. 12.05.2020 - 18 K 10575/18 -, juris Rn. 26, und v. 14.07.2020, a.a.O Rn. 26 ff., jeweils m.w.N.).

    Es handelt sich hierbei um typische Folgen des Gesetzesvollzugs, die überdies keine Härte für den Spielhallenbetreiber, sondern allenfalls für Dritte darstellen (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 12.05.2020, a.a.O. Rn. 42).

    Nach der Rechtsprechung der erkennenden Kammer lassen sich die in die Auswahlentscheidung einzustellenden Kriterien (Auswahlparameter) in Baden-Württemberg in hinreichender Weise dem Gesetz entnehmen und wurden durch die die Behörde bindenden Vorgaben des Wirtschaftsministeriums näher konturiert (vgl. ausf. VG Stuttgart, Urt. v. 12.05.2020, a.a.O. Rn. 62 ff.).

    Diese gesetzlichen Vorgaben sind ergänzend durch die über das Internet allgemein zugänglichen Erläuterungen des Wirtschaftsministeriums vom 11.12.2015 ("Anwendungshinweise") und 28.07.2016 ("Frage-Antwort-Katalog") sowie die E-Mail des Wirtschaftsministeriums vom 24.07.2017 näher konturiert worden, die weitere Hinweise zu den heranzuziehenden Kriterien enthalten und der Ausübung des Ermessens durch die hieran gebundenen Behörden zusätzliche Grenzen setzen (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 12.05.2020, a.a.O. Rn. 63 f. m.w.N.).

    Ein Verteilmechanismus, der die bestmögliche Ausschöpfung der bei Beachtung der Mindestabstände verbleibenden Standortkapazität in dem relevanten Gebiet ermöglicht, kann von den Erlaubnisbehörden allerdings nicht losgelöst von der Vereinbarkeit mit den Zielen des § 1 GlüStV angewandt werden; das letztgenannte Kriterium darf mit Blick auf den mit der Begrenzung des Spielhallenangebots verbundenen Grundrechtseingriff in Baden-Württemberg aufgrund verfassungsrechtlicher Vorgaben jedenfalls nicht als nachrangig eingestuft werden (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 12.05.2020, a.a.O. Rn. 72 m.w.N.).

    Auch der tatsächliche Abstand der konkurrierenden Spielhallen zu einer bestehenden Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen ist daher als ein Auswahlkriterium berücksichtigungsfähig, wobei allerdings wegen der vom Gesetzgeber in § 42 Abs. 3 LGlüG gezogenen Grenze Einrichtungen, die von einer Spielhalle mehr als 500 Meter entfernt liegen, außer Betracht zu bleiben haben (vgl. ausf. VG Stuttgart, Urt. v. 12.05.2020, a.a.O. Rn. 65 ff. m.w.N.; s. auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.09.2021, a.a.O. Rn. 21).

    Der Bewertung, in welchem Maße von den konkurrierenden Spielhallen oder Betreibern materielle Anforderungen an die Betriebsführung erfüllt werden, und die Berücksichtigung von etwaigen hinreichend gewichtigen Unterschieden in der Auswahlentscheidung steht nicht entgegen, dass die Erfüllung materieller Anforderungen ohnehin Voraussetzung für die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis ist (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 12.05.2020, a.a.O. Rn. 70 m.w.N.).

    Dabei hat sie den jeweiligen Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis nach § 33i GewO, das heißt das "Alter" der konkurrierenden Spielhallen explizit in ihre Ermessensentscheidung eingestellt und zur bereits erfolgten Amortisierung getätigter Investitionen in Beziehung gesetzt (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 12.05.2020, a.a.O. Rn. 65).

    Die von der Antragsgegnerin vorgenommenen Wertungen, dass die persönlichen Lebensumstände des Antragstellers bei der Auswahlentscheidung nur eine untergeordnete Rolle spielten, weil sich die konkurrierenden Spielhallenbetreiber mit Abstrichen in etwa ähnlichen Lebenssituationen befänden, und dass trotz der von ihm vorgebrachten Mehrbelastungen infolge des Brandereignisses im Jahr 2012 keine signifikant unterschiedlichen Belastungen im Vergleich zu einem anderen Spielhallenbetreiber vorlägen, lassen keinen Rechtsfehler erkennen (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 12.05.2020, a.a.O. Rn. 72).

    Dabei hat sie beanstandungsfrei in einem ersten Schritt die gesetzlichen Mindestanforderungen sowie die Vorgaben für die Betriebsführung nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 LGlüG in den Blick genommen (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 12.05.2020, a.a.O. Rn. 67) und sowohl für den Antragsteller als auch für die Betreiberin der Spielhalle "J." festgestellt, dass keine gewichtigen Verletzungen der den Spieler- und Jugendschutz betreffenden Betreiberpflichten zu erwarten seien.

    Abschließend weist die Kammer zur Vermeidung von Missverständnissen darauf hin, dass der Antragsteller die von ihm zitierten Ausführungen der Kammer im Urteil vom 12.05.2020 (a.a.O. Rn. 56 f.) aus dem Zusammenhang gerissen hat.

  • VG Karlsruhe, 30.07.2021 - 14 K 1992/21

    Gestattung des Weiterbetriebs von zwei Spielhallen - Befreiung vom Abstandsgebot

    Die dort geregelte Befreiung vom Abstandsgebot zu Einrichtungen zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen (§ 42 Abs. 3 LGlüG) setzt daher das Vorliegen einer unbilligen Härte im Sinne des § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG voraus (noch offen gelassen durch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.11.2019 - 6 S 199/19 -, juris Rn. 13 ff.; vgl. zuletzt ebenso VG Freiburg, Beschluss vom 13.07.2021 - 7 K 2107/21 -, juris Rn. 10; in diesem Sinne auch VG Sigmaringen, Beschluss vom 29.06.2021 - 2 K 1941/21 -, n.v., BA S. 8 ff.; a.A. VG Stuttgart, Urteil vom 12.05.2020 - 18 K 10575/18 -, juris Rn. 51 ff.).

    Dies ergebe sich auch aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart, das die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg fortentwickelt habe (hierfür verweist sie auf VG Stuttgart, Urteil vom 12.05.2020 - 18 K 10575/18 -).

    Etwas anderes folge auch nicht aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12.05.2020 (- 18 K 10575/18 -).

    (a) Zwar könnte man die Regelung des § 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG - bei isolierter Auslegung des Wortlauts allein dieser Vorschrift - dahin verstehen, dass sie Bestandsspielhallen, für deren Betrieb eine Erlaubnis nach § 33i GewO vor dem 29.11.2012 erteilt wurde, generell und zeitlich unbeschränkt privilegiere (in diesem Sinne VG Karlsruhe, Urteil vom 27.10.2015 - 1 K 2539/13 -, n.v., UA S. 5 ff.; VG Stuttgart, Urteil vom 14.07.2020 - 18 K 9300/18 -, juris Rn. 22 ff. und vom 12.05.2020 - 18 K 10575/18 -, juris Leitsatz 4 und Rn. 51 ff.).

    Aus den vorstehenden Erwägungen zur Dauer des vom Gesetzgeber intendierten Bestandsschutzes folgt, dass auch die Anwendung des § 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG - über das einer Übergangsregelung inhärente zeitliche Moment hinaus - eine unbillige Härte im Sinne des § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG erfordert (vgl. in diesem Sinne VG Sigmaringen, Beschluss vom 20.07.2021 - 2 K 1941/21 -, n.v., BA S. 8 f.; in diese Richtung wohl auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.11.2019 - 6 S 199/19 -, juris Rn. 16; a.A. VG Stuttgart, Urteil vom 12.05.2020 - 18 K 10575/18 -, juris Rn. 51).

    Insbesondere können die Spielhallenbetreiber nicht die verlustfreie Abwicklung ihrer zu schließenden Spielhallen verlangen (vgl. VG Stuttgart, Urteile vom 12.05.2020 - 18 K 10575/18 -, juris Rn. 30 und vom 14.07.2020 - 18 K 11422/18 -, juris Rn. 37 ff.; vgl. ferner zum nordrhein-westfälischen Landesrecht OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.03.2020 - 4 B 362/19 -, juris Rn. 42 f. m.w.N.).

    Denn dem Erlaubnisantrag sind nach § 51 Abs. 5 Satz 3 LGlüG sämtliche für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen und Nachweise beizufügen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.11.2019 - 6 S 2384/19 -, Rn. 24 juris; VG Stuttgart, Urteil vom 12.05.2020 - 18 K 10575/18 -, Rn. 31 juris und vom 14.07.2020 - 18 K 11422/18 -, juris Rn. 41; VG Sigmaringen, Urteil vom 20.10.2020 - 3 K 2934/20 -, juris Rn. 79).

    Denn langfristige Miet- oder Pachtverträge stellen im Spielhallengewerbe die Regel und mithin gerade keinen atypischen Fall dar (vgl. VG Stuttgart, Urteile vom 14.07.2020 - 18 K 11422/18 -, juris Rn. 44 und vom 12.05.2020 - 18 K 10575/18 -, juris Rn. 35; Sächsisches OVG, Beschluss vom 15.01.2019 - 3 B 369/18 -, juris Rn. 31).

    Die Regelung in § 51 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 LGlüG bezieht sich eindeutig auf die Ermessensausübung auf der Rechtsfolgenseite, nicht aber auf die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 12.05.2020 - 18 K 10575/18 -, juris Rn. 43; VG Freiburg, Urteil vom 27.02.2018 - 13 K 1448/16 -, juris Rn. 30).

    (b) Entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin steht dieser Einordnung auch nicht das Urteil der 18. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12.05.2020 (- 18 K 10575/18 -) entgegen, denn der dortige Sachverhalt unterscheidet sich wesentlich vom hiesigen - und auch von dem im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26.11.2019 zugrundeliegenden - Sachverhalt.

    Nachdem der hiergegen eingelegte Widerspruch mit dem Ziel, die Befristung der Erlaubnis um einen angemessenen Zeitraum zu verlängern, zurückwiesen worden war, erhob der Spielhallenbetreiber Klage (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 12.05.2020 - 18 K 10575/18 -, juris Rn. 5 ff. und 58).

    Insbesondere fehle es an der Vergleichbarkeit der Situation, in der der Betreiber einer Bestandsspielhalle gegen die (Teil-)Versagung einer Härtefallbefreiung nach § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG vorgehe und sein Rechtsbehelf nicht offensichtlich aussichtslos sei, mit derjenigen, in der der Betreiber einer Spielhalle sich des ihm durch das Landesglücksspielgesetz vermittelten Vertrauensschutzes durch Beendigung des Spielhallenbetriebs aktiv begebe (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 12.05.2020 - 18 K 10575/18 -, juris Rn. 56 f.).

    Da die Antragstellerin die Spielhallen jedenfalls ab dem 01.01.2018 erlaubnis- und duldungslos betrieben hat, bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob eine ununterbrochene Duldungslage nach Ablauf der fingierten Gültigkeitsdauer der Spielhallenerlaubnis die "nahtlose Fortschreibung" der Erlaubnis nach § 33i GewO unterbricht (in der vorstehend angeführten Fallkonstellation verneinend VG Stuttgart, Urteil vom 12.05.2020 - 18 K 10575/18 -, juris Rn. 56 ff.; bejahend demgegenüber VG Stuttgart, Urteil vom 12.12.2019 - 4 K 5340/18 -, juris Rn. 30, da ein bloßer vorläufiger Verzicht der Behörde auf Eingriffsmaßnahmen zur Beendigung einer rechtswidrigen gewerblichen Tätigkeit keinen Vertrauensschutz in eine Legalität des Spielhallenbetriebs mittels der erforderlichen Erlaubnis vermittle).

  • VG Stuttgart, 06.10.2021 - 18 K 3378/21

    Spielhalle; Glücksspielrechtliche Erlaubnis; Duldung; Abstandsgebot;

    Die von der Erlaubnisbehörde zu treffende Auswahlentscheidung ist eine Ermessensentscheidung (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 12.05.2020 - 18 K 10575/18 -, juris).

    Sie befindet sich in einer Entfernung von rund 250 Metern zum S.-Gymnasium, rund 300 Metern zur S.-Realschule und rund 350 Metern zur S.-Gemeinschaftsschule sowie in einer Entfernung von etwa 300 Metern zum Jugendzentrum V. Sämtliche Einrichtungen sind solche im Sinne des § 42 Abs. 3 LGlüG, da sie zumindest auch dem Aufenthalt von Jugendlichen dienen (vgl. dazu VG Stuttgart, Urt. v. 12.05.2020 - 18 K 10575/18 -, juris Rn. 49).

    Vielmehr sind von der Anwendung des § 42 Abs. 3 LGlüG grundsätzlich sämtliche "Altspielhallen" ausgenommen, für deren Betrieb eine Erlaubnis nach § 33i GewO vor dem 29.11.2012 erteilt wurde (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 12.05.2020, a.a.O. Rn. 51 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.09.2021, a.a.O. Rn. 16 ff.).

    Das Abstandsgebot nach § 42 Abs. 1 LGlüG und das Verbundverbot nach § 42 Abs. 2 LGlüG sind in Baden-Württemberg - auch bezogen auf Bestandsspielhallen - geltendes Recht und mit höherrangigem Recht vereinbar (vgl. bereits VG Stuttgart, Urt. v. 12.05.2020 - 18 K 10575/18 -, juris Rn. 26, und v. 14.07.2020, a.a.O Rn. 26 ff., jeweils m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung der erkennenden Kammer lassen sich die in die Auswahlentscheidung einzustellenden Kriterien (Auswahlparameter) in Baden-Württemberg in hinreichender Weise dem Gesetz entnehmen und wurden durch die die Behörde bindenden Vorgaben des Wirtschaftsministeriums näher konturiert (vgl. ausf. VG Stuttgart, Urt. v. 12.05.2020, a.a.O. Rn. 62 ff.).

    Diese gesetzlichen Vorgaben sind ergänzend durch die über das Internet allgemein zugänglichen Erläuterungen des Wirtschaftsministeriums vom 11.12.2015 ("Anwendungshinweise") und 28.07.2016 ("Frage-Antwort-Katalog") sowie die E-Mail des Wirtschaftsministeriums vom 24.07.2017 näher konturiert worden, die weitere Hinweise zu den heranzuziehenden Kriterien enthalten und der Ausübung des Ermessens durch die hieran gebundenen Behörden zusätzliche Grenzen setzen (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 12.05.2020, a.a.O. Rn. 63 f. m.w.N.).

    Ein Verteilmechanismus, der die bestmögliche Ausschöpfung der bei Beachtung der Mindestabstände verbleibenden Standortkapazität in dem relevanten Gebiet ermöglicht, kann von den Erlaubnisbehörden allerdings nicht losgelöst von der Vereinbarkeit mit den Zielen des § 1 GlüStV angewandt werden; das letztgenannte Kriterium darf mit Blick auf den mit der Begrenzung des Spielhallenangebots verbundenen Grundrechtseingriff in Baden-Württemberg aufgrund verfassungsrechtlicher Vorgaben jedenfalls nicht als nachrangig eingestuft werden (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 12.05.2020, a.a.O. Rn. 72 m.w.N.).

    Auch der tatsächliche Abstand der konkurrierenden Spielhallen zu einer bestehenden Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen ist daher als ein Auswahlkriterium berücksichtigungsfähig, wobei allerdings wegen der vom Gesetzgeber in § 42 Abs. 3 LGlüG gezogenen Grenze Einrichtungen, die von einer Spielhalle mehr als 500 Meter entfernt liegen, außer Betracht zu bleiben haben (vgl. ausf. VG Stuttgart, Urt. v. 12.05.2020, a.a.O. Rn. 65 ff. m.w.N.; s. auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.09.2021, a.a.O. Rn. 21).

    Dabei hat sie den jeweiligen Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis nach § 33i GewO, das heißt das "Alter" der konkurrierenden Spielhallen explizit in ihre Ermessensentscheidung eingestellt und zur bereits erfolgten Amortisierung getätigter Investitionen in Beziehung gesetzt (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 12.05.2020, a.a.O. Rn. 65).

    Die hieran anknüpfende Wertung, bei dem Antragsteller habe angesichts der Rechtslage nur in geringem Maße Vertrauensschutz entstehen können, weshalb die Amortisierbarkeit seiner Investitionen bei der Auswahlentscheidung nur eine untergeordnete Rolle spiele, lässt keinen Rechtsfehler erkennen (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 12.05.2020, a.a.O. Rn. 72).

    Abschließend weist die Kammer zur Vermeidung von Missverständnissen darauf hin, dass der Antragsteller die von ihm zitierten Ausführungen der Kammer im Urteil vom 12.05.2020 (a.a.O. Rn. 56 f.) aus dem Zusammenhang gerissen hat.

  • VG Stuttgart, 13.09.2021 - 18 K 3338/21

    Glücksspielrechtliche Erlaubnis; Auswahlverfahren; mehrere Betreiber von

    Die von der Erlaubnisbehörde zu treffende Auswahlentscheidung ist eine Ermessensentscheidung (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 12.05.2020 - 18 K 10575/18 -, juris).

    Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist das Abstandsgebot nach § 42 Abs. 1 LGlüG in Baden-Württemberg - auch bezogen auf Bestandsspielhallen - geltendes Recht und mit höherrangigem Recht vereinbar (vgl. bereits VG Stuttgart, Urt. v. 12.05.2020 - 18 K 10575/18 -, juris Rn. 26, und v. 14.07.2020, a.a.O. Rn. 26 ff., jeweils m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung der erkennenden Kammer lassen sich die in die Auswahlentscheidung einzustellenden Kriterien (Auswahlparameter) in Baden-Württemberg in hinreichender Weise dem Gesetz entnehmen und wurden durch die die Behörde bindenden Vorgaben des Wirtschaftsministeriums näher konturiert (vgl. ausf. VG Stuttgart, Urt. v. 12.05.2020, a.a.O. Rn. 62 ff.).

    Diese Maßstäbe gab die Antragsgegnerin der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin mit Schreiben vom 16.03.2021 unter Beifügung eines "Auszugs aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12.05.2020, Aktenzeichen 18 K 10575/18" zur Kenntnis.

    Diese gesetzlichen Vorgaben sind ergänzend durch die über das Internet allgemein zugänglichen Erläuterungen des Wirtschaftsministeriums vom 11.12.2015 ("Anwendungshinweise") und 28.07.2016 ("Frage-Antwort-Katalog") sowie die E-Mail des Wirtschaftsministeriums vom 24.07.2017 näher konturiert worden, die weitere Hinweise zu den heranzuziehenden Kriterien enthalten und der Ausübung des Ermessens durch die hieran gebundenen Behörden zusätzliche Grenzen setzen (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 12.05.2020, a.a.O. Rn. 63 f. m.w.N.).

    Ein Verteilmechanismus, der die bestmögliche Ausschöpfung der bei Beachtung der Mindestabstände verbleibenden Standortkapazität in dem relevanten Gebiet ermöglicht, kann von den Erlaubnisbehörden allerdings nicht losgelöst von der Vereinbarkeit mit den Zielen des § 1 GlüStV angewandt werden; das letztgenannte Kriterium darf mit Blick auf den mit der Begrenzung des Spielhallenangebots verbundenen Grundrechtseingriff in Baden-Württemberg aufgrund verfassungsrechtlicher Vorgaben jedenfalls nicht als nachrangig eingestuft werden (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 12.05.2020, a.a.O. Rn. 72 m.w.N.).

    Auch der tatsächliche Abstand der konkurrierenden Spielhallen zu einer bestehenden Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen ist daher als ein Auswahlkriterium berücksichtigungsfähig, wobei allerdings wegen der vom Gesetzgeber in § 42 Abs. 3 LGlüG gezogenen Grenze Einrichtungen, die von einer Spielhalle mehr als 500 Meter entfernt liegen, außer Betracht zu bleiben haben (vgl. ausf. VG Stuttgart, Urt. v. 12.05.2020, a.a.O. Rn. 65 ff. m.w.N.).

    Dabei hat sie den jeweiligen Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis nach § 33i GewO, das heißt das "Alter" der konkurrierenden Spielhallen explizit in ihre Ermessensentscheidung eingestellt und zur bereits erfolgten Amortisierung getätigter Investitionen in Beziehung gesetzt (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 12.05.2020, a.a.O. Rn. 65).

    Die Regelung des § 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG steht dieser Vorgehensweise nicht entgegen (vgl. bereits VG Stuttgart, Urt. v. 12.05.2020, a.a.O. Rn. 70).

    Abschließend weist die Kammer zur Vermeidung von Missverständnissen darauf hin, dass die Antragstellerin die von ihr zitierten Ausführungen der Kammer im Urteil vom 12.05.2020 (a.a.O. Rn. 56 f.) aus dem Zusammenhang gerissen hat.

  • VG Karlsruhe, 01.10.2021 - 1 K 2308/21

    Gewährung effektiven Rechtsschutzes bis zur Entscheidung durch die

    Insbesondere können die Spielhallenbetreiber nicht die verlustfreie Abwicklung ihrer zu schließenden Spielhallen verlangen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.03.2020 - 4 B 362/19 -, juris Rn. 42 f. m. w. N.; Urteil der Kammer vom 09.04.2021 - 1 K 5695/19 - VG Stuttgart, Urteile vom 12.05.2020 - 18 K 10575/18 -, juris Rn. 30 und vom 14.07.2020 - 18 K 11422/18 -, juris Rn. 37 ff.; VG Bremen, Urteil vom 07.05.2020 - 5 K 204/19 -, juris Rn. 42).

    Denn dem Erlaubnisantrag sind nach § 51 Abs. 5 Satz 3 LGlüG sämtliche für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen und Nachweise beizufügen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.11.2019 - 6 S 2384/19 -, juris Rn. 24; VG Stuttgart, Urteil vom 12.05.2020 - 18 K 10575/18 -, juris Rn. 31 und vom 14.07.2020 - 18 K 11422/18 -, juris Rn. 41; VG Sigmaringen, Urteil vom 20.10.2020 - 3 K 2934/20 -, juris Rn. 79).

    Ob dies auch für den Fall des Erlasses einer Schließungsanordnung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO bzw. bei Anordnung des Sofortvollzugs mit Blick auf das Gebot effektiven Rechtschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG gilt und ein gesetzlich missbilligter Weiterbetrieb erst dann anzunehmen ist, wenn eine Spielhalle nach erfolgloser Ausschöpfung des Rechtsweges und damit nach Ablauf der (fingierten) Gültigkeitsdauer einer ursprünglich nach § 33i GewO erteilten Erlaubnis weiterbetrieben wurde (vgl. hierzu VG Stuttgart, Urteil vom 12.05.2020 - 18 K 10575/18 -, juris Rn. 56 m. w. N.), bedarf daher hier keiner Entscheidung.

    Auch in diesen Richtlinien finden sich qualitative Anforderungen an die Betriebsführung (vgl. zum Ganzen: VG Sigmaringen, Urteil vom 20.10.2020 - 3 K 2934/20 -, juris Rn. 112 f.; VG Stuttgart, Urteil vom 12.05.2020 - 18 K 10575/18 -, juris Rn. 63, 66 ff.; vgl. zur Rechtslage in Nordrhein-Westfalen: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.10.2019 - 4 A 1826/19 -, juris Rn. 47 und Beschluss vom 26.09.2019 - 4 B 255/18 -, juris Rn. 26 m. w. N.).

    Weitere Kriterien lassen sich den ergänzenden Anwendungshinweisen des Wirtschaftsministeriums entnehmen (Anwendungshinweise des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft zum Landesglücksspielgesetz Baden-Württemberg für den Bereich der Spielhallen vom 11.12.2015; Dienstbesprechung zu Fragen einer Anwendung der Härtefallregelung des § 51 Abs. 5 LGlüG und zur Auswahlentscheidung in Konkurrenzsituationen ["Frage und Antwort-Katalog"] vom 28.07.2016; E-Mail des Wirtschaftsministeriums vom 24.07.2017 (jeweils abrufbar unter: https://wm.badenwuerttemberg.de/de/wirtschaft/aufsicht-und-recht/spielhallenrecht/; vgl. dazu VG Stuttgart, Urteil vom 12.05.2020 - 18 K 10575/18 -, juris Rn. 62 ff.; VG Sigmaringen, Urteil vom 20.10.2020 - 3 K 2934/20 -, juris Rn. 109, 111).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.11.2021 - 6 S 2239/21

    Gewerbefähigkeit einer Personengesellschaft; Privilegierung von

    Auch in diesen Richtlinien finden sich qualitative Anforderungen an die Betriebsführung (VG Karlsruhe, Beschluss vom 01.10.2021 - 1 K 2308/21 -, juris Rn. 54 m.w.N.; vgl. zum Ganzen: VG Sigmaringen, Urteil vom 20.10.2020 - 3 K 2934/20 -, juris Rn. 112 f.; VG Stuttgart, Urteil vom 12.05.2020 - 18 K 10575/18 -, juris Rn. 63, 66 ff.; vgl. zur Rechtslage in Nordrhein-Westfalen: OVG NRW, Urteil vom 10.10.2019 - 4 A 1826/19 -, GewArch 2020, 29 und Beschluss vom 26.09.2019 - 4 B 255/18 -, ZfWG 2019, 516 m.w.N.).
  • VG Karlsruhe, 25.03.2022 - 14 K 4465/21

    Vorläufige Duldung des Weiterbetriebs seiner Spielhalle; Auswahlermessen bei der

    Anders als der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers meint, waren diese Umstände auch spätestens bis zum 29.02.2016 geltend zu machen (so zuletzt auch: VG Karlsruhe, Beschluss vom 20.10.2021 - 1 K 2308/21 -, juris Rn. 33; VG Stuttgart, Urteil vom 12.05.2020 - 18 K 10575/18 -, juris Rn. 31; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.11.2019 - 6 S 2384/19 -, juris Rn. 22 ff.).

    Denn dem Erlaubnisantrag sind nach § 51 Abs. 5 Satz 3 LGlüG sämtliche für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen und Nachweise beizufügen (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 20.10.2021 - 1 K 2308/21 -, juris Rn. 33; VG Stuttgart, Urteil vom 12.05.2020 - 18 K 10575/18 -, juris Rn. 31; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.11.2019 - 6 S 2384/19 -, juris Rn. 24).

  • VGH Baden-Württemberg, 09.09.2021 - 6 S 2716/21

    Duldung eines Spielhallenbetriebs - Mindestabstandsgebot - Privilegien von

    Eine solche Auslegung findet im eindeutigen Wortlaut der Vorschrift keine Stütze, und die Voraussetzungen für eine entsprechende teleologische Reduktion sind nicht erfüllt (so zutreffend VG Stuttgart, Urteil vom 12.05.2020 - 18 K 10575/18 -, juris Rn. 51 ff.).
  • VG Stuttgart, 14.09.2021 - 18 K 3812/21

    Befristung der Spielhallenerlaubnis

    Das Abstandsgebot nach § 42 Abs. 1 LGlüG und das Verbundverbot nach § 42 Abs. 2 LGlüG sind in Baden-Württemberg - auch bezogen auf Bestandsspielhallen - geltendes Recht und mit höherrangigem Recht vereinbar (vgl. bereits VG Stuttgart, Urt. v. 12.05.2020 - 18 K 10575/18 -, juris Rn. 26, und v. 14.07.2020, a.a.O Rn. 26 ff., jeweils m.w.N.).

    Auch wenn es einer Auswahlentscheidung zwischen den Spielhallen des Antragstellers untereinander und den mit ihnen konkurrierenden Spielhallen innerhalb des 500-Meter-Radius bedürfte, weil auch deren Betreiber nach Auslaufen der ihnen befristet bis zum 30.06.2021 erteilten Erlaubnisse erneut eine glücksspielrechtliche Erlaubnis begehrten und die konkurrierenden Spielhallen nicht von der Einhaltung der Anforderungen des § 42 Abs. 1 und 2 LGlüG befreit wären (vgl. StGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.06.2014, a.a.O. Rn. 256, 357; OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 26.09.2019, a.a.O. Rn. 21 f.; OVG Saarl., Beschl. v. 13.12.2018 - 1 B 311/18 -, juris Rn. 13; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.04.2018 - 6 S 2250/17 -, juris Rn. 10; VG Stuttgart, Urt. v. 12.05.2020, a.a.O. Rn. 46), ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis nach § 41 Abs. 1 LGlüG hätte.

  • VGH Baden-Württemberg, 11.08.2022 - 6 S 790/22

    Befristung einer Spielhallenerlaubnis; Widerspruch und Klage gegen Befristung

  • VG Stuttgart, 14.07.2020 - 18 K 11422/18

    Glücksspielrechtliches Verbundverbot; Ermessensbetätigung bei der Festlegung

  • VG Stuttgart, 08.09.2021 - 4 K 3455/21

    Gestattung des Weiterbetriebs einer Spielhalle; Befreiung vom Abstandsgebot

  • VG Bremen, 03.12.2020 - 5 K 420/19

    Erteilung einer Spielhallenerlaubnis, Urteil vom 03.12.2020 - Betreiberwechsel;

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